Home | Sitemap | Impressum | Datenschutz | Hilfe | RSS-Feed | Newsletter |
ecke_pfad_links ecke_ganz
Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach

Einzelheiten des Verfahrens

Einzelheiten des Verfahrens

Bekanntmachung aufgrund §§ 2 und 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin (ERVJustizV) vom 27.12.2006

I. Gemeinsame Vorschriften für alle Verfahren

1. Für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften im Land Berlin wird die Kommunikationssoftware "Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach" (EGVP) zur Verfügung gestellt, die Nutzer über die Internetseite www.egvp.de lizenzkostenfrei herunterladen können. Daneben können für den elektronischen Rechtsverkehr Drittprodukte zum Einsatz gebracht werden. Die Bekanntgabe der teilnehmenden Drittprodukte erfolgt auf der Seite www.egvp.de.

2. Da elektronischer Rechtsverkehr für eine sichere und nachvollziehbare Kommunikation die zumindest zeitweilige Verarbeitung von personenbezogenen Daten voraussetzt, erfordert der elektronische Rechtsverkehr die Zustimmung zu einer Datenschutzerklärung PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster

a) Übermittlung mit Postfacheinrichtung: Bei der "Übermittlung mit Postfacheinrichtung" erfolgt mit der Anmeldung zugleich die Einrichtung eines dem Teilnehmer oder die Teilnehmerin über das elektronische Verschlüsselungszertifikat zugeordneten Postfachs, in das die an dem elektronischen Rechtsverkehr beteiligten Justizeinrichtungen Nachrichten, insbesondere auch Eingangsbestätigungen, Übermittlungsprotokolle etc. einlegen können. Bei dieser Variante erklären sich die Teilnehmer mit der Einrichtung eines solchen Postfachs einverstanden. Für die Einrichtung und Nutzung ist die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich. Nach datenschutzrechtlichen Grundsätzen bedarf dies einer Einwilligung in einer "Datenschutzerklärung" PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster.

b) Übermittlung ohne Postfacheinrichtung: Bei der "Übermittlung ohne Postfacheinrichtung" wird kein dem Nutzer dauerhaft zugeordnetes, sondern nur ein "temporäres" elektronisches Postfach eingerichtet. Dies hat allerdings zur Folge, dass keine Antworten (einschließlich Eingangsbestätigungen) übermittelt werden können. In diesem Fall wird die Nachricht ohne die allgemeinen personenbezogenen Daten der "Visitenkarte" (Bestandsdaten) übermittelt, die folgerichtig auch nicht gespeichert werden. Daher gelten in diesem Fall die Nr. 1 und 4 sowie der Hinweis Nr. 5.5 der oben genannten Datenschutzerklärung nicht.

c) Soweit dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gemäß § 174 Abs. 3 ZPO auch gegen seinen / ihren Willen elektronisch zugestellt werden kann, sind die in § 174 Abs. 1 ZPO genannten Personen verpflichtet, ein Postfach einzurichten.

3. Aus technischen und organisatorischen Gründen können einer Nachricht an das Gericht oder die Staatsanwaltschaft nicht mehr als 100 Dateien angehängt werden, deren Gesamtvolumen 30 Megabyte nicht überschreiten darf. Für Nachrichten des Gerichts gilt ein Limit von 10 Dateien mit insgesamt maximal 10 MB.

4. Bei der Übermittlung soll, sofern bekannt, in dem Betreff der Nachricht das gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen angegeben werden, und zwar dergestalt, dass jeweils als erstes das Aktenzeichen angegeben wird und sodann weitere Zusätze angefügt werden können (Beispiel: "1 O 1/01, EILT! Fristablauf! Klageerwiderung"). Bei verfahrenseinleitenden elektronischen Dokumenten und in Fällen, in denen das gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen sonst noch nicht bekannt sein kann, soll in dem Betreff der Nachricht die jeweilige Verfahrensart (z.B. Klage, Revisionsschrift, Beschwerde) schlagwortartig angegeben werden. Der Dateiname des elektronischen Dokuments soll eine schlagwortartige Bezeichnung des Inhalts enthalten. Bei der Bezeichnung der Datei sollen Sonderzeichen nicht verwendet werden.

5. Der Nachricht soll, sofern verfügbar, als zusätzliche Datei der Grunddatensatz XJustiz angehängt werden. Nähere Angaben hierzu finden Sie auf der Internetseite www.xjustiz.de externer Link, öffnet neues Browserfenster.

6. Der Übermittler einer Nachricht ist dafür verantwortlich, dass die Nachricht selbst und die angehängten Dateien keine schädlichen aktiven Komponenten (Viren, Trojaner, Würmer etc.) enthalten. Eine Datei mit schädlichen aktiven Komponenten gilt auch dann als nicht zugegangen, wenn die Datei im Übrigen den zugelassenen Formatstandards entspricht.

7. Die erstellten Übermittlungs-, Sende- und Empfangsbestätigungen beziehen sich auf die Tatsache, dass der in der jeweiligen Bestätigung beschriebene Kommunikationsvorgang zu dem angegebenen Zeitpunkt stattgefunden hat. Durch diese Bestätigungen wird insbesondere nicht bestätigt, dass die übermittelten Dokumente in einem zugelassenen Format vorgelegt worden sind oder sonst keine Hindernisse für eine Weiterverarbeitung (Viren o.ä.) bestehen.

8. Als Bedingung für den elektronischen Rechtsverkehr gelten alle Beschränkungen und Voraussetzungen, die aus der Nutzung der Software "Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach" als technisch unabweisbar folgen, und zwar auch insoweit, als sie vorstehend nicht ausdrücklich bezeichnet sind.

9. Elektronische Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 2 Nr. 3 Signaturgesetz (SigG) zu versehen. Eine beispielhafte Liste der aktuell unterstützten Kartenlesegeräte und Signaturkarten finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

Die Signatur soll als gesonderte Datei (attached signature) und nicht als eingebettete Signatur (embedded signature) im elektronischen Dokument übersandt werden.

Hinweis:

Bei dem genannten Signaturniveau ist bei inländischen Anbietern die Nutzung der Signaturkarte eines bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach dem deutschen Signaturgesetz angezeigten oder akkreditierten Trust Centers erforderlich. Die oben angegebenen Signaturkarten werden nach erfolgter Prüfung durch das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach auf diesem Niveau unterstützt. Bei nicht aufgeführten Signaturkarten ist nicht ausgeschlossen, aber auch nicht sichergestellt, dass den Anforderungen der genannten Verordnung an eine wirksame und für das Gericht prüfbare Signatur entsprochen ist.

II. Ergänzende Vorschriften für den elektronischen Rechtsverkehr in Registersachen

1. Bei der Übermittlung von elektronischen Anmeldungen und Dokumenten zu den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftregistern ist die EGVP-Mitteilungsart "HR-Beteiligter" zu wählen.

2. Bei der Übermittlung soll das gerichtliche Aktenzeichen des Rechtsträgers (Unternehmen bzw. Partnerschaftsgesellschaft) angegeben werden. Bei der Schreibweise soll die sich aus den folgenden Beispielen ergebende Vorgabe eingehalten werden (inkl. Groß-/Kleinschreibung und Leerschritten): "HRA 1234 KI" oder "HRB 1234 EC" oder "GnR 1234 IZ" oder "PR 1234 PI" bzw. bei noch nicht erfolgter Eintragung "12 AR 123/06 HL". Bei verfahrenseinleitenden Anmeldungen bzw. Dokumenten und in Fällen, in denen das gerichtliche Aktenzeichen aus sonstigen Gründen noch nicht bekannt sein kann, soll die Angabe "RegNEU" an Stelle des Aktenzeichens verwendet werden. Soweit möglich sollen diese Angaben im Betreff der Nachricht erfolgen.

3. Mit der Nachricht soll im Falle einer Anmeldung zur Eintragung in ein Register zusätzlich eine gültige (valide) XML-Datei im Format XJustiz ab Version 1.3 nebst Fachmodul XRegister ab Version 1.1 übermittelt werden (nähere Angaben zu den Formaten finden Sie unter  www.xjustiz.de externer Link, öffnet neues Browserfenster), die mindestens folgende Angaben enthält:

a) das gerichtliche Aktenzeichen (gemäß Ziff. 2), bei Neueingängen die Angabe "RegNEU"

b) die schlagwortartige Bezeichnung des Gegenstandes der Anmeldung

c) die aktuell eingetragene Firma bzw. der Name des Rechtsträgers, auf den sich die Anmeldung bezieht, bzw. bei einer Neuanmeldung die beantragte Firma bzw. der beantragte Name

d) die Bezeichnung der die Anmeldung einreichenden Person (i.d.R. des Notars).

Werden mit der Nachricht ausschließlich einzureichende Dokumente übermittelt, so kann von der zusätzlichen Übermittlung der XML-Datei abgesehen werden, wenn sich die vorstehenden Angaben in anderer Form aus der Nachricht ergeben. Dies gilt auch für Anmeldungen, die entgegen § 12 Abs. 1 S. 1 HGB nicht in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden müssen.

Weitergehende Informationen zum EGVP sowie auch die Möglichkeit, die Software per Download kostenfrei zu erwerben, erhalten Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

Für Fragen zur Software EGVP steht Ihnen ein Hotlineservice zur Verfügung. Die Rufnummer ist auf der Internetseite www.egvp.de bekannt gegeben.

 


 
 

© 2004 - 2024