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Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach

Einzelheiten des Verfahrens

Einzelheiten des Verfahrens

Bekanntmachung aufgrund des § 3 Nr. 1 und 4 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Bremen vom 18. Dezember 2006 – ERVBremenVO (BremGBl. Seite 548).

Auf der Grundlage des § 3 Nr. 1 und 4 ERVBremenVO werden hiermit die Einzelheiten des Verfahrens für die Anmeldung zum elektronischen Rechtsverkehr und die sonstigen zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung mittels des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs eingehalten werden sollen, wie folgt bekannt gegeben:

1. Gemeinsame Vorschriften für alle Verfahren

1. Für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften im Land Bremen wird die Kommunikationssoftware "Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach" zur Verfügung gestellt, die Nutzer über die Internetseite  www.egvp.de lizenzkostenfrei herunterladen können. Vor der Nutzung dieses Programms ist den Lizenzbedingungen PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster (Anhang 1 zu dieser Bekanntmachung) zuzustimmen.
Daneben können für den elektronischen Rechtsverkehr Drittprodukte zum Einsatz gebracht werden. Die Bekanntgabe der teilnehmenden Drittprodukte erfolgt auf der Seite www.egvp.de.

2. Da elektronischer Rechtsverkehr für eine sichere und nachvollziehbare Kommunikation die zumindest zeitweilige Verarbeitung personenbezogener Daten voraussetzt, erfordert der elektronische Rechtsverkehr die Zustimmung zu einer Datenschutzerklärung PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster (Anhang 2 zu dieser Bekanntmachung).

3. Aus technischen und organisatorischen Gründen dürfen einer Nachricht nicht mehr als 100 Dateien angehängt werden, deren Gesamtvolumen 30 Megabyte nicht überschreiten darf.

4. Bei der Übermittlung soll, sofern bekannt, das gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen angegeben werden; bei verfahrenseinleitenden elektronischen Dokumenten und in Fällen, in denen das gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen sonst noch nicht bekannt sein kann, soll die jeweilige Verfahrensart (z.B. Klage, Revisionsschrift, Beschwerde) schlagwortartig angegeben werden.

5. Der Übermittler einer Nachricht ist dafür verantwortlich, dass die Nachricht selbst und die angehängten Dateien keine schädlichen aktiven Komponenten (Viren, Trojaner, Würmer etc.) enthalten; eine Datei mit schädlichen aktiven Komponenten gilt auch dann als nicht zugegangen, wenn die Datei im übrigen den in § 2 Abs. 4 und 5 ERVBremenVO festgelegten Formatstandards entspricht.

6. Die erstellten Übermittlungs-, Sende- und Empfangsbestätigungen beziehen sich auf die Tatsache, dass der in der jeweiligen Bestätigung beschriebene Kommunikationsvorgang zu dem angegebenen Zeitpunkt stattgefunden hat. Durch diese Bestätigungen wird insbesondere nicht zugleich bestätigt, dass die übermittelten Dokumente in einem zugelassenen Format vorgelegt worden sind oder sonst keine Hindernisse für eine Weiterverarbeitung (Viren o.ä.) bestehen.

7. Dokumente, die nach Dienstschluss, am Wochenende oder an einem Feiertag über die elektronischen Poststellen bei den am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmenden Gerichten und Staatsanwaltschaften eingereicht werden, können erst zu Beginn des folgenden Arbeitstags bearbeitet werden. Eine Bearbeitung elektronisch eingereichter Dokumente im Rahmen eines von den teilnehmenden Gerichten und Staatsanwaltschaften ggf. eingerichteten Bereitschafts- oder Notdienstes ist nicht möglich.

8. Als Bedingung für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften im Land Bremen im Sinne des § 3 ERVBremenVO gelten alle Beschränkungen und Voraussetzungen, die aus der Nutzung der Software "Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach" als technisch unabweisbar folgen, und zwar auch insoweit, als sie vorstehend nicht ausdrücklich bezeichnet sind.

2. Ergänzende Vorschriften für den elektronischen Rechtsverkehr in Registersachen

Elektronische Anmeldungen zu den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern gemäß § 12 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs soll jeweils ein Begleitdokument im Datenaustauschformat XJustiz (ab Version 1.3) und X.Justiz.Register (ab Version 1.1) beigefügt werden. Das Begleitdokument soll mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  • das gerichtliche Aktenzeichen, bei Neueingängen die Angabe "RegNEU"
  • die schlagwortartige Bezeichnung des Gegenstands der Anmeldung
  • die aktuell eingetragene Firma bzw. der Name des Rechtsträgers, auf den sich die Anmeldung bezieht, bzw. bei einer Neuanmeldung die beantragte Firma bzw. der beantragte Name
  • die Bezeichnung der Person des Einreichers der Anmeldung (in der Regel des Notars)

Hinweis: Informationen zu den besonderen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den elektronischen Rechtsverkehr im Rahmen des maschinellen gerichtlichen Mahnverfahrens (Verfahren "Online-Mahnantrag" und "ProfiMahn") finden sich auf den Internetseiten www.online-mahnantrag.de externer Link, öffnet neues Browserfensterund www.profimahn.de externer Link, öffnet neues Browserfenster.


 
 

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