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Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach

Einzelheiten des Verfahrens

Einzelheiten des Verfahrens

Bekanntmachung aufgrund § 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg vom 2. Januar 2007:

1) Für den elektronischen Rechtsverkehr unter Zugriff auf den elektronischen Justizbriefkasten ist die Kommunikationssoftware "Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach" zu nutzen, die Nutzer über die Internetseite www.egvp.de kostenfrei herunterladen können.

2) Da elektronischer Rechtsverkehr unter Nutzung des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfaches für eine sichere und nachvollziehbare Kommunikation die zumindest zeitweilige Verarbeitung personenbezogener Daten voraussetzt, erfordert der elektronische Rechtsverkehr unter Zugriff auf das elektronische Gerichtspostfach die Zustimmung zu einer Datenschutzerklärung (siehe unten, Anlage 1 zu dieser Bekanntmachung).

a) Übermittlung mit Postfacheinrichtung: Bei der "Übermittlung mit Postfacheinrichtung" erfolgt mit der Anmeldung zugleich die Einrichtung eines Ihnen über das elektronische Verschlüsselungszertifikat zugeordneten Postfachs, in das Nachrichten der an dem Projekt "Elektronischer Rechtsverkehr" beteiligten Gerichte und übriger Dienststellen der Justiz, insbesondere auch Eingangsbestätigungen, Übermittlungsprotokolle etc. eingelegt werden können. Bei dieser Variante erklären Sie sich mit der Einrichtung eines solchen Postfachs einverstanden.
Für die Einrichtung und Nutzung ist die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich. Nach datenschutzrechtlichen Grundsätzen bedarf dies einer Einwilligung in einer "Datenschutzerklärung". Die Datenschutzerklärung ist nachfolgend aufgeführt.

b) Übermittlung ohne Postfacheinrichtung: Bei der "Übermittlung ohne Postfacheinrichtung" wird kein dauerhaft dem Nutzer zugeordnetes elektronisches Postfach eingerichtet. Folge ist, dass Antworten des Gerichts oder der Justizbehörde (einschließlich Eingangsbestätigungen) nicht übermittelt werden können. In diesem Fall wird die Nachricht ohne die allgemeinen personenbezogenen Daten der "Visitenkarte" (Bestandsdaten) übermittelt, die folgerichtig dann auch nicht gespeichert werden. Daher gelten in diesem Fall die Nr. 1 und 4 sowie der Hinweis Nr. 5.5 der nachfolgenden Datenschutzerklärung nicht.
Mit der Anmeldung zur Teilnahme am "elektronischen Rechtsverkehr" muss jedoch für den jeweiligen Nutzer für die Begründung, Durchführung und Abwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs ein gesichertes temporäres, elektronisches Postfach eingerichtet werden, das dem Nutzer jedoch nicht zugeordnet werden kann.

3) Aus technischen und organisatorischen Gründen können einer Nachricht an das Gericht nicht mehr als 100 Dateien angehängt werden, deren Gesamtvolumen 30 Megabyte nicht überschreiten darf. Für die Rückübermittlung vom Gericht gilt ein Limit von 10 Dateien mit insgesamt maximal 10 MB.

4) Der Übermittler einer Nachricht ist dafür verantwortlich, dass die Nachricht selbst und die angehängten Dateien keine schädlichen aktiven Komponenten (Viren, Trojaner, Würmer etc.) enthalten; eine Datei mit schädlichen aktiven Komponenten gilt auch dann als nicht zugegangen, wenn die Datei im übrigen den in § 2 Abs. 3, 4 und 5 der VO festgelegten Formatstandards entspricht.

5) Die durch das elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach erstellten Übermittlungs-, Sende- und Empfangsbestätigungen beziehen sich auf die Tatsache, dass der in der jeweiligen Bestätigung beschriebene Kommunikationsvorgang zu dem angegebenen Zeitpunkt stattgefunden hat. Durch diese Bestätigungen wird insbesondere nicht zugleich bestätigt, dass die übermittelten Dokumente in einem zugelassenen Format vorgelegt worden sind oder sonst keine Hindernisse für eine Weiterverarbeitung (Viren o.ä.) bestehen.

6) Als Bedingung für den elektronischen Rechtsverkehr gelten alle Beschränkungen und Voraussetzungen, die aus der Nutzung der Software "Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach" als technisch unabweisbar folgen, und zwar auch insoweit, als sie vorstehend nicht ausdrücklich bezeichnet sind.

7) Soweit kein Fall des § 12 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz des Handelsgesetzbuches vorliegt, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes (SigG) zu versehen. Eine beispielhafte Liste der aktuell unterstützten Kartenlesegeräte und Signaturkarten finden Sie hier PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster.

Hinweis:

Bei dem hier genannten Signaturniveau ist bei inländischen Anbietern die Nutzung der Signaturkarte eines bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach dem deutschen Signaturgesetz angezeigten oder akkreditierten Trust Centers erforderlich. Die oben angegebenen Signaturkarten werden nach erfolgter Prüfung durch das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach auf diesem Niveau unterstützt. Bei nicht aufgeführten Signaturkarten ist nicht ausgeschlossen, aber auch nicht sichergestellt, dass den Anforderungen der genannten Verordnung an eine wirksame und für das Gericht prüfbare Signatur entsprochen ist.

8)  Bei der Übermittlung soll, sofern bekannt, in dem Betreff der Nachricht das gerichtliche Aktenzeichen angegeben werden; bei verfahrenseinleitenden elektronischen Dokumenten und in Fällen, in denen das gerichtliche Aktenzeichen sonst noch nicht bekannt sein kann, soll „Neueingang“ angegeben werden. Die elektronische Nachricht soll

  • das gerichtliche Aktenzeichen, bei Neueingängen die schlagwortartige Bezeichnung der Verfahrensart/ des betroffenen Unternehmens

  • eine schlagwortartige Bezeichnung des Inhalts und

  • die Kurzbezeichnung der Hauptbeteiligten

enthalten.

Weitergehende Informationen sowie auch die Möglichkeit, die Software per Download kostenfrei zu erwerben, erhalten Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

Für Fragen zur Software steht Ihnen unter der Rufnummer 01805/348778 ein Hotlineservice zur Verfügung (0,14 €/Minute).



 
 

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