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Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach

Einzelheiten des Verfahrens

Einzelheiten des Verfahrens

Bekanntmachung aufgrund § 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Registersachen (ERVVO-Register) in Niedersachsen

Auf der Grundlage von § 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Registersachen (ERVVO-Register) in Niedersachsen werden hiermit die Einzelheiten des Verfahrens für die Anmeldung zum elektronischen Rechtsverkehr und die sonstigen zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung mittels des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs eingehalten werden sollen, wie folgt bekannt gegeben:

1. Elektronische Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes (SigG) zu versehen.

2. Für den elektronischen Rechtsverkehr unter Zugriff auf das elektronische Gerichtspostfach ist die Kommunikationssoftware "Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach" zu nutzen, die Nutzer über die Internetseite www.egvp.de lizenzkostenfrei herunterladen können. Vor der Nutzung dieses Programms ist den Lizenzbedingungen PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster (Anhang 1 zu dieser Bekanntmachung) zuzustimmen.

Bei Fragen zur Software EGVP steht Ihnen ein Hotlineservice zur Verfügung.

Alternativ kann ein kommerzielles Produkt genutzt werden, welches die elektronische Kommunikation mittels des OSCI-Protokolls bedient, sofern das einzusetzende Drittprodukt  für die Teilnahme am OSCI-gestützten elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz freigegeben wurde. Eine Übersicht über die aktuell freigegebenen interoperablen Drittprodukte finden Sie auf der Website des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfaches (www.egvp.de).

3. Da der OSCI-gestützte elektronische Rechtsverkehr unter Zugriff auf das elektronische Gerichtspostfach für eine sichere und nachvollziehbare Kommunikation die zumindest zeitweilige Verarbeitung personenbezogener Daten voraussetzt, erfordert dessen Nutzung die vorherige Zustimmung zu einer Datenschutzerklärung PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster (Anhang 2 zu dieser Bekanntmachung).

4. Aus technischen und organisatorischen Gründen dürfen einer Nachricht nicht mehr als 100 Dateien angehängt werden, deren Gesamtvolumen 30 Megabyte nicht überschreiten darf.

5. Bei der Übermittlung von elektronischen Anmeldungen und Dokumenten zu den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern ist als Mitteilungsart "HR-Beteiligter" einzustellen.

6. Bei der Übermittlung soll das gerichtliche Aktenzeichen gefolgt von dem aktuellen Namen (wie Ziff. 8c) des Rechtsträgers (Unternehmen bzw. Partnergesellschaft) angegeben werden. Bei der Schreibweise soll die sich aus den folgenden Beispielen ergebende Vorgabe eingehalten werden (incl. Groß-/Kleinschreibung und Leerschritten): "HRA 1234" oder "HRB 1234" oder "GenR 1234" oder "PR 1234" bzw. bei noch nicht erfolgter Eintragung "12 AR 123/06". Bei verfahrenseinleitenden Anmeldungen bzw. Dokumenten und in Fällen, in denen das gerichtliche Aktenzeichen aus sonstigen Gründen noch nicht bekannt sein kann, soll die Angabe "HRA neu" oder "HRB neu" an Stelle des Aktenzeichens verwendet werden. Soweit möglich sollen diese Angaben im Betreff der Nachricht erfolgen.

7. Mit der Nachricht muss im Falle einer Anmeldung zur Eintragung in ein Register zusätzlich eine gültige (valide) XML-Datei im Format XJustiz ab Version 1.3 nebst Fachmodul XRegister ab Version 1.1 übermittelt werden (nähere Angaben zu den Formaten unter www.xjustiz.de externer Link, öffnet neues Browserfenster) mit mindestens den folgenden Angaben:

a. das gerichtliche Aktenzeichen (gemäß Ziff. 7), bei Neueingängen die Angabe "RegNEU"

b. die schlagwortartige Bezeichnung des Gegenstands der Anmeldung

c. die aktuell eingetragene Firma bzw. der Name des Rechtsträgers, auf den sich die Anmeldung bezieht, bzw. bei einer Neuanmeldung die beantragte Firma bzw. der beantragte Name

d. die Bezeichnung der Person des Einreichers der Anmeldung (i.d.R. des Notars).

Werden mit der Nachricht ausschließlich einzureichende Dokumente übermittelt, so kann von der zusätzlichen Übermittlung der XML-Datei abgesehen werden, wenn die Angaben sich in anderer Form aus der Nachricht ergeben. Dies gilt auch für Anmeldungen, die entgegen § 12 Abs. 1 S. 1 HGB nicht in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden müssen.

8. Der Übermittler einer Nachricht ist dafür verantwortlich, dass die Nachricht selbst und die angehängten Dateien keine schädlichen aktiven Komponenten (Viren, Trojaner, Würmer, Makros etc.) enthalten; eine Datei mit schädlichen aktiven Komponenten gilt auch dann als nicht zugegangen, wenn die Datei im Übrigen den zugelassenen Formatstandards entspricht.

9. Die von der elektronischen Poststelle erstellten Übermittlungs-, Sende- und Empfangsbestätigungen beziehen sich auf die Tatsache, dass der in der jeweiligen Bestätigung beschriebene Kommunikationsvorgang zu dem angegebenen Zeitpunkt stattgefunden hat. Durch diese Bestätigungen wird insbesondere nicht zugleich bestätigt, dass die übermittelten Dokumente in einem zugelassenen Format vorgelegt worden sind oder sonst keine Hindernisse für eine Weiterverarbeitung (Viren o.ä.) bestehen.

10. Als Bedingung für den elektronischen Rechtsverkehr gelten alle Beschränkungen und Voraussetzungen, die aus der Nutzung der Software "Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach" als technisch unabweisbar folgen, und zwar auch insoweit, als sie vorstehend nicht ausdrücklich bezeichnet sind.


 
 

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