Bekanntmachung aufgrund § 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO)
Bekanntmachung
Auf der Grundlage von § 3 der Verordnung der Sächsischen Staatregierung über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) werden hiermit die Einzelheiten des Verfahrens für die Anmeldung zum elektronischen Rechtsverkehr und die sonstigen zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung über ein elektronisches Gerichtspostfach eingehalten werden sollen, wie folgt bekannt gegeben:
1. Gemeinsame Vorschriften für alle Verfahren:
1. Elektronische Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes (SigG) zu versehen.
2. Für den elektronischen Rechtsverkehr unter Zugriff auf das elektronische Gerichtspostfach wird die Kommunikationssoftware "Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach" zur Verfügung gestellt, die Nutzer über die Internetseite www.egvp.de lizenzkostenfrei herunterladen können. Vor der Nutzung dieses Programms ist den Lizenzbedingungen
(Anhang 1 zu dieser Bekanntmachung) zuzustimmen. Daneben können für den elektronischen Rechtsverkehr weitere Produkte eingesetzt werden. Die Bekanntgabe der teilnehmenden Drittprodukte erfolgt auf der Seite www.egvp.de.
3. Da elektronischer Rechtsverkehr für eine sichere und nachvollziehbare Kommunikation die zumindest zeitweilige Verarbeitung personenbezogener Daten voraussetzt, erfordert der elektronische Rechtsverkehr die Zustimmung zu einer Datenschutzerklärung
(Anhang 2 zu dieser Bekanntmachung).
4. Aus technischen und organisatorischen Gründen dürfen einer Nachricht nicht mehr als 100 Dateien angehängt werden, deren Gesamtvolumen 30 Megabyte nicht überschreiten darf.
5. Bei der Übermittlung soll, sofern bekannt, in dem Betreff der Nachricht das gerichtliche Aktenzeichen angegeben werden; bei verfahrenseinleitenden elektronischen Dokumenten und in Fällen, in denen das gerichtliche Aktenzeichen sonst noch nicht bekannt sein kann, soll die jeweilige Verfahrensart (z.B. Registeranmeldung) schlagwortartig angegeben werden.
6. Die elektronische Nachricht soll enthalten
a) das gerichtliche Aktenzeichen, bei Neueingängen die schlagwortartige Bezeichnung der Verfahrensart
b) eine schlagwortartige Bezeichnung des Inhalts und
c) die Kurzbezeichnung der Hauptbeteiligten.
7. Der Übermittler einer Nachricht ist dafür verantwortlich, dass die Nachricht selbst und die angehängten Dateien keine schädlichen aktiven Komponenten (Viren, Trojaner, Würmer etc.) enthalten; eine Datei mit schädlichen aktiven Komponenten gilt auch dann als nicht zugegangen, wenn die Datei im übrigen den in § 2 Abs. 4, 5 und 6 festgelegten Formatstandards entspricht.
8. Die erstellten Übermittlungs-, Sende- und Empfangsbestätigungen beziehen sich auf die Tatsache, dass der in der jeweiligen Bestätigung beschriebene Kommunikationsvorgang zu dem angegebenen Zeitpunkt stattgefunden hat. Durch diese Bestätigungen wird insbesondere nicht zugleich bestätigt, dass die übermittelten Dokumente in einem zugelassenen Format vorgelegt worden sind oder sonst keine Hindernisse für eine Weiterverarbeitung (Viren o.ä.) bestehen.
9. Als Bedingung für den elektronischen Rechtsverkehr gelten alle Beschränkungen und Voraussetzungen, die aus der Nutzung der verwendeten Software als technisch unabweisbar folgen, und zwar auch insoweit, als sie vorstehend nicht ausdrücklich bezeichnet sind.
2. Ergänzende Vorschriften für den elektronischen Rechtsverkehr in Registersachen:
1. Die Signatur soll als gesonderte Datei (detached signature) und nicht als eingebettete Signatur (embedded bzw. inline signature) im elektronischen Dokument übersandt werden.
2. Elektronische Anmeldungen zu den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern gemäß § 12 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs soll jeweils ein Begleitdokument im Datenaustauschformat XJustiz (ab Version 1.3) und X.Justiz.Register (ab Version 1.1) beigefügt werden. Das Begleitdokument soll mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- das gerichtliche Aktenzeichen, bei Neueingängen die Angabe "RegNEU"
- die schlagwortartige Bezeichnung des Gegenstands der Anmeldung
- die aktuell eingetragene Firma bzw. der Name des Rechtsträgers, auf den sich die Anmeldung bezieht, bzw. bei einer Neuanmeldung die beantragte Firma bzw. der beantragte Name
- die Bezeichnung der Person des Einreichers der Anmeldung (in der Regel des Notars)
Dazu sind XML-Dokumente in der Struktur des xJustiz-Datensatzes zu verwenden. Die bisher festgelegten xJustiz-Datensatzstrukturen sind veröffentlicht unter www.xjustiz.de
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