Home | Sitemap | Support | Impressum | Hilfe | RSS-Feed |
ecke_pfad_links ecke_ganz
Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach

Formatstandards / Versionen

Formatstandards / Versionen

Bekanntmachung aufgrund § 3 Nr. 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO)


1. Bekanntmachung

Auf der Grundlage von § 3 Nr. 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) werden hiermit die den festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Versionen der genannten Formate wie folgt bekannt gegeben:

Format

Version / Einschränkungen

Erstellung durch Programm (Beispiel)

Gültigkeit

ASCII
(American Standard Code for Information Interchance)

  • Ohne Versionsbeschränkung
  • als reiner Text ohne Formatierungscode und ohne Sonderzeichen
Notepad bis auf weiteres

Unicode

  • Ohne Versionsbeschränkung
  • als reiner Text ohne Formatierungscode
  bis auf weiteres

Microsoft RTF (Rich Text Format)

  • Version 1.0 bis 1.6.
  •  ohne Erweiterung für Word 2000
Microsoft Word bis auf weiteres

Adobe Portable Document Format (PDF)

  • Version 1.0 bis 1.6.
    (sofern mit Adobe Reader 6.x lesbar)
Adobe-Acrobat-Writer; Free-PDF bis auf weiteres

XML (Extensible Markup Language)

  • XML-Datei im Format XJustiz ab Version 1.3.1 nebst Fachmodul XRegister ab Version 1.1
XNotar bis auf weiteres

Microsoft Word

  • keine aktiven Komponenten
  • Word 97, Word 2000 (Version 8 oder 9), Word XP
Microsoft Word bis auf weiteres

TIFF

  • TIFF Komprimierung CCITT Group 4 FAX
  • Auflösung 300 dpi
  • Multipage TIFF bei mehrseitigen Dokumenten
SigNotar bis auf weiteres

2. Hinweise

Elektronische Dokumente, die einem der genannten Dateiformate in der bekannt gegebenen Form entsprechen, können auch als Kompressionsdatei im ZIP-Dateiformat (ZIP-Datei) eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Werden Dokumente im Sinne von Absatz 3 als ZIP-Datei versandt, muss sich die qualifizierte elektronische Signatur auf das komprimierte beziehen. Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.

Die Nennung von Programmen, mit denen ein zugelassenes, weil für die Bearbeitung geeignetes Dokument erstellt werden kann, kann wegen der Vielzahl angebotener Programme und Programmversionen nur exemplarisch sein. Eine Nennung ist keine Empfehlung, dieses Programm zu nutzen, und schließt andere Programme, welche nach der Spalte "Version / Einschränkungen" zuzulassende elektronische Dokumente erzeugen können, nicht aus.


 
 

© 2004 - 2010