InhaltDatenschutzerklärung EGVP
Download der Datenschutzerklärung A. Allgemeiner Hinweis Die Übermittlung elektronischer Dokumente an die an dem Projekt "Elektronischer Rechtsverkehr" beteiligten Gerichte, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder der Länder (§ 2 Abs. 1 bis 3 Bundesdatenschutzgesetz)* kann mit oder ohne Einrichtung eines elektronischen Nutzerpostfachs erfolgen. Übermittlung mit Postfacheinrichtung Bei der "Übermittlung mit Postfacheinrichtung" erfolgt mit der Anmeldung zugleich die Einrichtung eines Ihnen über das elektronische Verschlüsselungszertifikat zugeordneten Postfachs, in das Nachrichten der an dem Projekt "Elektronischer Rechtsverkehr" beteiligten Gerichte, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder der Länder (§ 2 Abs. 1 bis 3 Bundesdatenschutzgesetz)*, insbesondere auch Eingangsbestätigungen, Übermittlungsprotokolle etc. eingelegt werden können. Bei dieser Variante erklären Sie sich mit der Einrichtung eines solchen Postfachs einverstanden. Übermittlung ohne Postfacheinrichtung Bei der "Übermittlung ohne Postfacheinrichtung" wird kein dauerhaft dem Nutzer zugeordnetes elektronisches Postfach eingerichtet. Folge ist, dass Antworten (einschließlich Eingangsbestätigungen) des Gerichts, der Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle des Bundes oder der Länder (§ 2 Abs. 1 bis 3 Bundesdatenschutzgesetz)* nicht übermittelt werden können. In diesem Fall wird die Nachricht ohne die allgemeinen personenbezogenen Daten der "Visitenkarte" (Bestandsdaten) übermittelt, die folgerichtig dann auch nicht gespeichert werden. Daher gelten in diesem Fall die Nr. 1 und 4 sowie der Hinweis Nr. 5.5 der nachfolgenden Datenschutzerklärung nicht. B. Datenschutzerklärung/ Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten 1. Mit der Anmeldung zur Teilnahme am "elektronischen Rechtsverkehr" willige ich ein, dass
Allgemeine personenbezogene Daten sind insbesondere folgende Bestandsdaten:
2. Mit der Anmeldung zur Teilnahme am "elektronischen Rechtsverkehr" willige ich weiterhin ein, dass
3. Die allgemeinen und besonderen personenbezogenen Daten werden ausschließlich für die Begründung, Durchführung und Abwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs (einschließlich statistischer Auswertung) genutzt. Es erfolgt keine Verarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere
4. Mit der Anmeldung zur Teilnahme am "elektronischen Rechtsverkehr" willige ich ein, dass die derzeit und künftig an dem Projekt "Elektronischer Rechtsverkehr" beteiligten Gerichte, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder der Länder (§ 2 Abs. 1 bis 3 Bundesdatenschutzgesetz)* die allgemeinen personenbezogenen Daten zur Information über die Entwicklung des Projekts "Elektronischer Rechtsverkehr" einschließlich des Hinzutretens weiterer Gerichte, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder der Länder (§ 2 Abs. 1 bis 3 Bundesdatenschutzgesetz)* und von Hinweisen auf neuere Programmversionen der eingesetzten Software nutzen. 5. Hinweise 5.1. Diese Einwilligungserklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Wenn Sie Ihr Postfach löschen, können Ihnen ab diesem Zeitpunkt keine neuen Nachrichten mehr zugestellt werden; Ihre Daten sind den beteiligten Gerichten, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder der Länder (§ 2 Abs. 1 bis 3 Bundesdatenschutzgesetz)* nicht mehr über die Registrierungsdatenbank zugänglich. 5.2. Zum Schutz der personenbezogenen Daten vor unberechtigtem Zugriff und Missbrauch durch Dritte werden umfangreiche technische Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Die Sicherheitsverfahren werden regelmäßig überprüft und entsprechen dem Stand der Technik. 5.3. Die technische Durchführung und die Administration der elektronischen Postfächer erfolgt im Sinne der jeweils geltenden Datenschutzvorschriften des Bundes und der Länder im Auftrag der an dem Projekt "Elektronischer Rechtsverkehr" angeschlossenen Gerichte, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder der Länder (§ 2 Abs. 1 bis 3 Bundesdatenschutzgesetz)* als Datenverarbeitung im Auftrag über sog. Intermediäre, die in besonderen Datenzentren betrieben werden. Die an dem Projekt "Elektronischer Rechtsverkehr" beteiligten Gerichte, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder der Länder (§ 2 Abs. 1 bis 3 Bundesdatenschutzgesetz)* haben jeweils selbst das für die an sie gerichtete Nachrichten vorgesehene Rechenzentrum festgelegt. Das auftragnehmende Rechenzentrum ist jeweils unter besonderer Berücksichtigung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit ausgewählt worden. Bei der schriftlichen Auftragserteilung sind die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung sowie die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen festgelegt worden, deren Beachtung gesichert ist. Das jeweilige auftragnehmende Rechenzentrum hat keine Möglichkeit, von dem Inhalt der in den elektronischen Postfächern verschlüsselt abgelegten elektronischen Dokumente (einschließlich Sicherungs- und Protokolldokumenten) Kenntnis zu erlangen; es verfügt insbesondere nicht über den "Schlüssel", der für eine Entschlüsselung der an das Gericht, die Behörde oder eine sonstige öffentliche Stelle des Bundes oder der Länder (§ 2 Abs. 1 bis 3 Bundesdatenschutzgesetz)* oder die Verfahrenbeteiligten übermittelten Nachricht erforderlich ist. 5.4. Zum Zwecke der Systemsicherheit werden weiterhin vom Web-Server folgende nicht personenbezogenen Daten protokolliert: Uhrzeit und Größe der heruntergeladenen bzw. angefragten Datei sowie bei etwaigen Fehlern der entsprechende Fehlercode beim Zugriff auf diese. Diese Protokolldaten werden ausschließlich für Zwecke der Systemsicherheit und −optimierung erhoben, gespeichert und ausgewertet; sie werden nicht für Nutzungsprofile ausgewertet und auch nicht an Dritte weitergegeben. Es werden keine Informationen in Form so genannter "Cookies" auf Ihrem PC gespeichert. 5.5. Die an dem Projekt "Elektronischer Rechtsverkehr" derzeit und künftig beteiligten Gerichte, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder der Länder (§ 2 Abs. 1 bis 3 Bundesdatenschutzgesetz)* können in ein eingerichtetes elektronisches Postfach elektronische Nachrichten einlegen. Bei der Übermittlung ist eine Benachrichtigung an die mitgeteilte E-Mail-Anschrift vorgesehen. Unabhängig davon sollte das elektronische Postfach regelmäßig auf eingegangene Nachrichten geprüft und geleert werden.
* § 2 Bundesdatenschutzgesetz: (1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Als öffentliche Stellen gelten die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht. (2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. (3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn
Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder. (4) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nichtöffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes. |
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